Freunde der elektronischen Tanzmusik e.V. - Der Verein
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Hier findest Du ein paar Infos über den Verein!

 

Der Verein wurde am 18.10.2008 gegründet und am 22.12.2008 im Vereinsregister Leonberg eingetragen.

Die Grundidee entstand aus einer Frustration was Neues bzw. Altes wieder in die Technoscene zu bringen.

So wurden Ideen aufgeschnappt und umgesetzt, zwar mit viel Schweiss und Ärger, aber heute sind wir alle Stolz darauf, dass was bis jetzt erreicht wurde.

Wir haben bis jetzt mehrere grössere und kleine Veranstaltungen veranstaltet, dazu waren unsere DJs auch in diversen Clubs unterwegs, unter anderem unser DJ S.M.I. der im keinem geringeren Club als dem U60311 auflegen durfte.


Zu unseren eigenen Veranstaltungen die wie folgt waren:

18.10.2008 Wir stampfem im Underground

22.12.2008 Santagroove

09.05.2009 Good Vibrations

25.07.2009 BUNKERBEBEN I

06.11.2009 Stuttgart meets Ostsound

23.01.2010 S.M.I. Birthday Bash @ Modul

29.05.2010 Stuttgart meets Ostsound II

11.09.2010 FET meets Endstation

09.10.2010 FET meets Toyaner

06.11.2010 Stuttgart meets Ostsound III

Die Ostsound Party am 06.11.09 war unser Durchbruch und hier folgt der 2te Teil am 29.05.10 wo jetzt die Resonanz mehr als gross ist!

Da uns natürlich mittlerweile neuen Möglichkeiten ergeben, sind wir an neuen Projekten dran wo die eine oder andere Überraschung auf Euch wartet!

Die Idelogie des Vereins ist Freude und Spass an der elektronischen Musik zu vermitteln und einfach zu feiern. Unsere DJs sind allesamt buchbar und rocken jede Party nach Euren wünschen näheres einfach über der Homepage unter Kontakt.

Wir werden uns weiter Mühe geben Euch interessante und unvergessliche Abende zu bieten.

Eure FET – Crew

1. Vorstand

Thomas Olbricht

 

2. Vorstand

Steve Mittmann

 

 

Beirat:

Nadine Westphal

Dano Eichler

(Andy Walther)

 

Unsere helfenden Hände:

 

Nadine, Steffi, Andi, Vadim, Yves, Alexandra,

Simone, Franz, Dirk, Iggi, Dano, Denis uvm...

 

 

Es werden nur Mitglieder angenommen die bei uns als DJs oder als freiwillige Mitarbeiter mitwirken! 

 

 

 

 

Satzung

 

§ 1 Vereinsname und Vereinszweck

 

Der Verein wird „Freunde der elektronischen Tanzmusik“ heissen.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein verfolgt das Ziel, dass die Mitglieder ihre Freude an der elektronischen Musik zusammen ausleben können. Dieser Zweck soll u. a. durch gelegentliche Veranstaltungen und Unternehmungen im Jahr erreicht werden.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Es soll daher auch kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden.

 

§ 2 Sitz

 

Vereinssitz ist in der Gerlinger Strasse 44 in 71229 Leonberg.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein „Freunde der elektronischen Tanzmusik e.V.“ kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person und nichtrechtsfähige Personenverbindung erhalten. Das Mindestalter beträgt jedoch 18 Jahre. Dies gilt auch für Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Bei Begründung der Mitgliedschaft ist es erforderlich, dass die Personen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Gesellschaften müssen hier ihren Sitz haben.

Ein Aufnahmeantrag ist an eines der Vorstandsmitglieder zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mehrheitlich nach billigem Ermessen.

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Personen oder Personengesellschaften, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschließung oder Kündigung.

Eine Kündigung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende. Über eine vorzeitige Entlassung entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied zwei aufeinander folgende Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei einem vereinsschädigenden Verhalten möglich. Über die Streichung von der Mitgliederliste und den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben verbunden. Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf Rückgabe der dem Verein leihweise überlassenen Gegenstände.

Eine Tagesmitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat beantragt werden. Eine Tagesmitgliedschaft bedarf keines schriftlichen Aufnahmeantrags, sie ist mündlich beim Vorstand oder einer vom Vorstand schriftlich ermächtigten Person zu beantragen.

Die Tagesmitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbs des Tagesmitglieds- ausweises und endet bei Tagesende oder durch Entzug der Tagesmitgliedschaft, auch ohne Nennung von Gründen, durch den Vorstand, oder einer vom Vorstand schriftlich ermächtigten Person. Rechtlicher Anspruch auf Tagesmitgliedschaft besteht nicht. Entscheidungen über Vergabe einer Tagesmitgliedschaft oder deren Entzug sind nicht anfechtbar. Ein Tagesmitglied ist ausdrücklich nicht stimmberechtigt in Bezug auf eine außerordentliche oder ordentliche Mitgliederversammlung.

Tagesmitglieder haben einen, auf die Dauer der Tagesmitgliedschaft beschränkten einmaligen, sofortigen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Höhe des Tagesmitgliedsbeitrags regelt die Beitragsordnung.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Der jährliche im Voraus zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 5 Euro. Die Anpassung des Mitgliedsbeitrags obliegt der Mitgliederversammlung. Sie kann mit einfacher Mehrheit eine Änderung der Beiträge für die Zukunft beschließen. Mit der Anmeldung erfolgt sogleich die erste Mitgliedszahlung. Der Tagesmitgliedsbeitrag richtet sich nach der Vorgabe der jeweiligen Unternehmung oder Veranstaltung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten des Vorstands

 

Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.

Der Vorstand ist berechtigt, die in dem rechtsfähigen Verein zusammengeschlossenen Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass ab einem Geschäftswert von 5000 Euro und höher der Verein durch wenigsten zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Intern entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des § 54 S. 2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es vom Verein Freistellung bzw. die Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen.

 

§ 6 Anzahl und Wahl der Vorstandsmitglieder

 

Der Vereinsvorstand besteht aus zwei Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören. Bei seiner Aufgabenerfüllung wird der Vorstand durch einen aus zwei Personen bestehenden Beirat unterstützt. Der Beirat hat eine nur beratende Funktion.

Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Die Amtsdauer beträgt beim Vorsitzenden fünf und bei den anderen Vorstandsmitgliedern auch fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge zu bestimmen ist.

Sind einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder tatsächlich gehindert, kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter gewählt werden.

Die Mitglieder des Beirats werden für fünf Jahre in einer Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen vorliegen, beziehungsweise das Vereinsinteresse es erfordert.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Halbjahr findet eine Mitgliederversammlung des Vereins statt.

Den Ort und Versammlungsbeginn legt der Vorstand mit der Ladung fest.

Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Sitzungen sind bei Bedarf von dem Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder einzuberufen. Im Einberufungsantrag sind die Gründe für die außerordentliche Versammlung zu nennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß berufen, wenn den Vereinsmitgliedern wenigstens zwei Tage vor der Versammlung eine Ladung mit den Tagesordnungspunkten zugeht.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Bei einer Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorsieht, die einfache Mehrheit. Über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder ist durch die anwesenden Mitglieder auch dann zu befinden, wenn der Beschlussgegenstand nicht in der Ladung bezeichnet war. Etwas anderes gilt nur für Anträge, die eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Diese Anträge sind dem Vereinsvorstand wenigstens drei Wochen vor einer ordentlichen Versammlung zuzuleiten, damit die Ladung entsprechend erfolgen kann. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit dem Ziel einer Zweckänderung oder der Auflösung ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. In der Dezember-Versammlung berichtet der Vorstand über das abgelaufene Vereinsjahr. Der Kassenwart gibt in der Mitgliederversammlung einen Überblick über die finanzielle Situation des Vereins. Die Versammlung beschließt im Anschluss an den Bericht über dessen Genehmigung und über die Entlastung des Vorstands.

 

§ 9 Form der Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

Über den Verlauf der Sitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift vom Protokollführer aufzunehmen. Gegebenenfalls bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.

 

§ 10 Ende des Vereins

 

Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff. BGB zu liquidieren. Als Liquidatoren sollen die letzten Vorstandsmitglieder eingesetzt werden.

Verbleibt nach der Liquidation Aktivvermögen, ist dies an die Mitglieder anteilig auszukehren.

§ 11 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform.

 

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